AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

  1. Allgemeines

    Für den Geschäftsverkehr zwischen der Firma Ruess GmbH (im folgenden Auftragnehmer bzw. AN) und dem Auftraggeber (im folgenden AG) gelten die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingun- gen. Abweichende Vereinbarungen sind nur wirksam, wenn sie von dem AN bestätigt worden sind. Die nachstehenden Vertragsbedingungen ersetzen die bisher zwischen den Parteien geltenden allgemei- nen Geschäftsbedingungen insgesamt. Zur Verwendung im Geschäftsverkehr gegenüber Unternehmern.

  2. Vertragsgegenstand und anwendbare Regelungen

  1. 2.1.  Der AN schließt Kaufverträge und/oder Serviceverträge mit dem AG ab.

  2. 2.2.  Hinsichtlich der Rechtsbeziehungen zwischen dem AG und dem AN im Rahmen des Abschlusses

    einesServicevertrages, insbesondere bei Verwendung der Vertragsformulare „Servicevertrag Berufs- kleidung“, „Servicevertrag Bedding Protection“, „Servicevertrag Hotel- und Gastronomie Wäsche“, „Servicevertrag Matten, Waschraum und Wischbezüge“ und „Servicevertrag Putztücher und Ölfang- matten“, gelten die Regelungen unter den Ziffern 1. bis 8. mit Ausnahme der Regelungen unter Ziffer „4. Kaufvertragliche Reglungen“.

  3. 2.3.  Hinsichtlich der Rechtsbeziehungen zwischen dem AG und dem AN im Rahmen des Abschlusses eines Kaufvertrages, insbesondere bei Verwendung des Vertragsformulars „Vertrag Handelsware“, gelten für die Rechtsbeziehungen zwischen dem AG und dem AN die Regelungen unter den Ziffern 1. bis 8. mit Ausnahme der Regelungen unter Ziffer „5. Regelungen zu Serviceverträgen“. Dies gilt auch für die Rechtsbeziehungen hinsichtlich eines Ankaufs von Vertragsprodukten auf Grundlage einer An- kaufsverpflichtung im Rahmen eines Servicevertrages.

  4. 2.4.  Hinsichtlich des „Servicevertrags Berufskleidung“ und des „Servicevertrags Bedding Protection“ gel- ten ergänzend die Regelungen unter Ziffer „9. Ergänzende Bedingungen zum Service-Vertrag Berufs- kleidung und Servicevertrag Bedding Protection“.

  5. 2.5.  Hinsichtlich des „Servicevertrags Matten, Waschraum und Wischbezüge“ gelten ergänzend die Re- gelungen unter Ziffer „10. Ergänzende Bestimmungen zum Servicevertrag Matten, Waschraum und Wischbezüge“.

  6. 2.6.  Hinsichtlich des „Servicevertrags Hotel- und Gastronomie Wäsche“ gelten ergänzend die Regelungen unter Ziffer „11. Ergänzende Bedingungen zum Servicevertrag Hotel- und Gastronomie Wäsche“.

  7. 2.7.  Hinsichtlich des „Servicevertrags Putztücher und Ölfangmatten“ gelten ergänzend die Regelungen unter Ziffer „12. Ergänzende Bedingungen zum Servicevertrag Putztücher und Ölfangmatten“.

3. Vertragsabschluss; Preise und Zahlungsbedingungen

  1. 3.1.  Alle Angebote des AN sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als ver- bindlichgekennzeichnet sind. Der Vertrag kommt zu Stande, wenn der AN nicht innerhalb von drei Wochen ab Zugang des Vertragsantrages des AG schriftlich der Vertragsannahme widerspricht. Der Vertrag kommt abweichend hiervon bereits vor diesem Zeitpunkt zu Stande, wenn der AN die Liefe- rung durchführt oder die Annahme des Vertragsangebotes schriftlich gegenüber dem AG bestätigt.

  2. 3.2.  Sofern die tatsächliche Belieferung durch den AN erst zu einem späteren Zeitpunkt aufgenommen wird, als dies im Vertrag vereinbart ist, ist Vertragslaufzeitbeginn erst ab dem Tag der Aufnahme der Belieferung. Dies gilt nicht, wenn sich der AN in Lieferverzug befindet.

  3. 3.3.  Preise

  1. 3.3.1.  Die Preise sind jeweils Nettopreise zzgl. der zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung jeweils gültigen

    gesetzlichen Mehrwertsteuer, bei Exportlieferungen zzgl. Zoll sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben und Verpackungs- und Transportkosten, soweit nichts Abweichendes mit dem AG vereinbart wird.

  2. 3.3.2.  Bei einer Änderung der Personal-, Material-, Energie-, Entsorgungs-, und/oder Zinskosten sowie bei einer Änderung von Abgaben oder Gebühren ist der AN berechtigt, seine Preise nach vorheriger Ankündigung, angemessen anzupassen.

3.4. Zahlungsbedingungen

  1. 3.4.1.  Rechnungen des AN sind nach Rechnungszugang sofort zur Zahlung fällig. Der AG gerät ohne Mahnung

    14 Tage nach Rechnungszugang in Verzug. Dem AG obliegt der Nachweis eines späteren oder fehlenden

    Zugangs.

  2. 3.4.2.  Der AN wird die Rechnungsstellung in elektronischer Form vornehmen (e-Billing). Der AG kann durch

    schriftliche Erklärung gegenüber dem AN die Erteilung schriftlicher Rechnungen verlangen.

  3. 3.4.3.  Der AG kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen oder auf Grund solcher Forderungen ein

    Zurückbehaltungsrecht ausüben, sofern diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

4. Kaufvertragliche Regelungen

  1. 4.1.  Angaben des AN zum Kaufgegenstand sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwend-

    barkeit zumvertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtli- cher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.

  2. 4.2.  Eigentumsvorbehalt

4.2.1. Sämtliche Kaufgegenstände bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises im Eigentum des AN. 4.3. Lieferung und Lieferzeit

  1. 4.3.1.  Vom AN in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur an-

    nähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin schriftlich vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.

  2. 4.3.2.  Der AN haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Streik, Aussperrung, Notstand, Unwetter o. ä.) verursacht worden sind, die der AN nicht zu vertreten hat.

4.4. Gewährleistung
4.4.1. Die Gewährleistungsfrist beträgt für Neuware ein Jahr. Im Falle des Verkaufs von gebrauchter Ware

wird die Gewährleistung ausgeschlossen. Ausgenommen sind Fälle arglistigen oder vorsätzlichen

Handelns seitens des AN.

5. Regelungen zu Serviceverträgen

  1. 5.1.  Der AN überlässt dem AG nutzungsweise die auf dem Auftragsformular vereinbarten Vertragsgegen- stände undstellt ihm diese nach dem im Vertrag festgelegten Turnus im Austausch zur Verfügung.

  2. 5.2.  Der AG darf die Vertragsgegenstände nur im eigenen Betrieb für den vorgesehenen Gebrauch nutzen und sie ausschließlich durch den AN oder dessen Unterauftragnehmer reinigen und pflegen lassen. Vertragsgegenstände sind getrennt von den eigenen Sachen des AG und, im Falle des Bezugs von Flachwäsche und Berufskleidung, aufgeteilt nach Flachwäsche und Berufskleidung, am vereinbarten Abholtag in den dafür vorgesehenen Behältnissen (Rollbehälter, Wäschesäcke) sortiert am vereinbarten Übergabeort bereitzuhalten.

  3. 5.3.  Die gelieferten Vertragsgegenstände bleiben während des laufenden Vertragsverhältnisses im Eigentum des AN.

  4. 5.4.  Für Lieferung, Rückgabe und Bestand sind die im Betrieb des AN festgestellten Stückzahlen entscheidend.

  5. 5.5.  Der AN ist berechtigt, nach vorheriger Ankündigung, eine inventarmäßige Aufnahme des Bestandes

    der Vertragsgegenstände beim AG vorzunehmen.

  6. 5.6.  Der AN ist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf eine andere Wäscherei innerhalb

    der EU zu übertragen und sich zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten Unterauftragnehmern zu

    bedienen.

  7. 5.7.  Vertragslaufzeit

  1. 5.7.1.  Der Vertrag wird für die vereinbarte Grundlaufzeit geschlossen und verlängert sich ohne Kündigung um jeweils zwei Jahre. Der Vertrag endet durch ordentliche, schriftliche Kündigung jedes Vertrags- partners mit 6 Monate Frist zum Ende der jeweiligen Laufzeit. Für die Rechtzeitigkeit der Kündigung kommt es auf deren Zugang an.

  2. 5.7.2.  Nehmen die Vertragsparteien einvernehmlich Änderungen am Vertragsbestand vor, die über eine reine Mengenanpassung hinausgehen, werden insbesondere Vertragsgegenstände aus anderen Artikelgruppen aufgenommen, so ist im Zweifel anzunehmen, dass damit ein Neubeginn der Vertragslaufzeit um die vereinbarte Grundlaufzeit verbunden ist. 5.7.1 gilt entsprechend.

5.8. Gewährleistung und Haftung

  1. 5.8.1.  Wird der AN aus Gründen höherer Gewalt (z.B. Streik, Aussperrung, Notstand, Unwetter o. ä.)

    ganz oder teilweise daran gehindert, den Vertrag oder Teile des Vertrages zu erfüllen, so ist der AG berechtigt, die Vertragsgegenstände selbst sachgemäß zu pflegen oder pflegen zu lassen. Während dieser Zeit hat der AG beim „Servicevertrag Berufskleidung“, „Servicevertrag Matten, Waschraum und Wischbezüge“ und „Servicevertrag Putztücher und Ölfangmatten“ 25% der jeweils aktuellen Wochenpauschale(n) bzw. beim „Servicevertrag Hotel- und Gastronomie Wäsche“ 50% der Summe aus den Produkten aus Wochenbedarf und Stückpreis aller Artikel, pro voller Woche der Verhinde- rung des AN, zu bezahlen. Der AN ist in dieser Zeit von seinen vertraglichen Verpflichtungen zur Lieferung, Abholung, Reinigung und Pflege befreit. Weitere Ansprüche des AG sowie das Recht zur Kündigung sind ausgeschlossen, soweit ein Festhalten am Vertrag dem AG nicht unzumutbar ist.

  2. 5.8.2.  Falls der AG seinen Betrieb aufgibt, verpachtet oder sonstige gravierende Veränderungen eintreten, so hat er dem AN mindestens 4 Wochen vorher hierüber schriftlich Mitteilung zu machen. Bei Verstoß gegen diese Bestimmungen haftet der AG für alle eventuell dem AN dadurch entstehenden Schäden. Hierunter fallen z.B. Schäden, die durch fehlgeleitete Auslieferungen der Vertragsgegenstände an den Geschäftsnachfolger entstehen können. Auf den Übergang kann sich der AG gegenüber dem AN nur berufen, wenn der AN dem Übergang schriftlich zugestimmt hat. Der AG haftet gegenüber dem AN für alle Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis neben dem/der GeschäftsnachfolgerIn bis zu dem Zeitpunkt, da ihn der AN schriftlich aus der Haftung entlässt oder nach den Bestimmungen dieses Vertrages eine Beendigung des Vertragsverhältnisses durch den AG möglich gewesen wäre. Der AN entlässt den AG aus der Haftung, sofern dieser für den Abschluss eines Folgevertrages zwischen dem AN und dem/der GeschäftsnachfolgerIn sorgt.

  3. 5.8.3.  Wird der Vertrag, aus Gründen die der AG zu vertreten hat, vorzeitig beendet, so hat er 30% des restlichen Auftragswertes als Vertragsstrafe zu bezahlen. Der restliche Auftragswert errechnet sich beim „Servicevertrag Berufskleidung“, „Servicevertrag Matten, Waschraum und Wischbezüge“ und „Servicevertrag Putztücher und Ölfangmatten“ aus der/den Wochenpauschale(n) bei Vertragsende bzw. beim „Servicevertrag Hotel- und Gastronomie Wäsche“ aus der Summe aus den Produkten aus Wochenbedarf und Stückpreis aller Artikel bei Vertragsende, jeweils multipliziert mit der Restlaufzeit des Vertrages in vollen Wochen bis zur nächsten ordentlichen Beendigungsmöglichkeit durch den AG. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt dem AN vorbehalten.

5.8.4.Bei Beendigung des Vertragsverhältnisses ist der AG verpflichtet sämtliche Vertragsgegenstände unverzüglich vollständig zur Rückgabe bereitzuhalten. Dies gilt nicht, soweit der AG auf Grund ent- sprechender Einzelvereinbarung bzw. gem. Ziffer 9.7 oder Ziffer 11.2 dieser Geschäftsbedingungen zum Ankauf der Artikel verpflichtet ist. Stellt der AG die Vertragsgegenstände nicht rechtzeitig zur Abholung bereit, ist die vereinbarte vertragliche Vergütung bis zur vollständigen Rückgabe zu entrichten. In diesem Fall hat der AG auf seine Kosten für den Rücktransport an den AN zu sorgen.

5.8.5. Der AG haftet für die Gefahr des Untergangs und der Beschädigung der Vertragsgegenstände von der Übernahme bis zur Abholung. Für unbrauchbar zurückgegebene und beschädigte Artikel wird dem AG beim „Servicevertrag Hotel- und Gastronomie Wäsche“, „Servicevertrag Matten, Waschraum und Wischbezüge“ und „Servicevertrag Putztücher und Ölfangmatten“ der aktuelle Nettowiederbe- schaffungspreis zzgl. 15% Einrichtungskosten bzw. beim Servicevertrag Berufskleidung der jeweilige Zeitwert (Berechnung des Zeitwerts gem. Ziffer 9.8), in Rechnung gestellt. Ein Anspruch des AG auf Herausgabe der beschädigten Artikel gegenüber dem AN besteht nicht.

6. Beanstandungsfrist und Haftungsbeschränkung

6.1. Beanstandungen hinsichtlich Menge und Güte der jeweiligen Lieferung sind gegenüber dem AN unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 48 Stunden nach erfolgter Übergabe schriftlich geltend zu machen. Unterlässt der AG die rechtzeitige oder formgemäße Anzeige, so gilt die Lieferung als genehmigt. Dies gilt nicht, sofern der Mangel auch bei ordnungsgemäßer Prüfung durch den AG nicht erkennbar gewesen wäre. In diesem Fall sind die Beanstandungen unverzüglich nach Erkennbarkeit des Mangels schriftlich gegenüber dem AN geltend zu machen.

6.2. Die Haftung des AN für vertragliche Pflichtverletzungen sowie aus Delikt ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie auf Ersatz des typischerweise entstehenden Schadens beschränkt. Dies gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit des AG oder dessen Erfüllungsgehilfen oder Angestellten sowie Ansprüchen wegen der Verletzung von Kardinalpflichten. Insoweit haftet der AN für jeden Grad des Verschuldens. Soweit es um Schäden geht, die nicht aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit des AG resultieren, haftet der AN aber nur für den typischerweise entstehenden Schaden.

7. Datenverarbeitung

Die im Rahmen der Geschäftsbeziehungen bekannt gewordenen Daten werden manuell und elektro- nischbearbeitet und gespeichert. Die Daten werden zu keinem anderen als den Vertragszwecken verwendet.

8. Allgemeine Bestimmungen

8.1. Ist eine der Bestimmungen unwirksam, wird die Gültigkeit der übrigen nicht berührt. Die Vertrags- partner sind verpflichtet, anstelle der unwirksamen Bestimmungen neue zu vereinbaren, die dem verfolgten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommen.

8.2. Alle Vereinbarungen, die zwischen dem AN und dem AG getroffen werden, bedürfen der Schriftform. Ebenso die Änderung oder Aufhebung dieser Schriftformklausel.

8.3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland, unter Ausschluss der Kollisionsnormen und des UN-Kaufrechts.

8.4. Für alle Ansprüche aus diesem Vertrag ist das für den Geschäftssitz des AN örtlich zuständige Gericht ausschließlich zuständig.

8.5. Erfüllungsort ist der Geschäftssitz des AN.

9. Ergänzende Bedingungen zum Service-Vertrag Berufskleidung und Servicevertrag Bedding Protection

9.1. Die vereinbarte Wochenpauschale ist das Entgelt für den vereinbarten Liefer- und Leistungsumfang je Kalenderwoche und ist vom AG fortlaufend zu entrichten. Ein Nachlass für Zeiten fehlender oder geringerer Belieferung aufgrund von Betriebsferien, Urlaub, Krankheit etc. ist bereits in den Preisen berücksichtigt.

9.2. Ein Wechsel der Berufskleiderkollektion während des laufenden Vertragsverhältnisses ist gegen Berechnung des Zeitwertes der ursprünglichen Kollektion möglich.

9.3. Bei einem vorzeitigen Verschleiß sowie Verlust werden die Bekleidungsstücke zum Zeitwert in Rechnung gestellt. Ein vorzeitiger Verschleiß liegt in der Regel vor, wenn eine Nutzungsdauer von weniger als drei Jahren erreicht wird.

9.4. Der AG hat das Recht, bei der Einstellung von Arbeitnehmern eine entsprechende Anpassung der festgelegten Ausstattungsmenge zu den jeweiligen Tagespreisen zu verlangen. Dies gilt entsprechend beim Ausscheiden von Arbeitnehmern. Der AG kann eine Reduzierung der Ausstattungsmenge, die zu einem Betrag der Wochenpauschale in Höhe von weniger als 80% des während der Vertragslaufzeit maximal vereinbarten Betrages der Wochenpauschale führt, nicht verlangen. Verlangt der AG eine Anpassung der Ausstattungsmenge erhöht oder verringert sich die Wochenpauschale entsprechend, sobald der AN die erforderliche Ausstattungsmenge zur Verfügung gestellt bzw. der AG die Aus- stattungsmenge an den AN zurückgegeben hat. Es besteht kein Anspruch auf Überlassung neuer Berufskleidung. Eine Reduzierung der Ausstattungsmenge durch den AG nach dieser Ziffer, die zu einer Wochenpauschale von weniger als 20,00 € führt, ist nicht zulässig.

9.5. Nach einer erfolgten Kündigung des Vertrages kann eine Reduzierung der Ausstattungsmenge für die restliche Laufzeit nicht mehr verlangt werden.

9.6. Sollte sich herausstellen, dass ein höherer Bedarf des AG als der vertraglich festgelegte Leistungsumfang besteht, ist der AG verpflichtet, seinen höheren Bedarf ausschließlich bei dem AN abzudecken.
9.7. Endet das Vertragsverhältnis, so ist der AG verpflichtet die für ihn eingerichtete Berufskleidung zum

Zeitwert zu kaufen. Sofern auf Wunsch des AG spezielle Teile angefertigt oder extra für ihn an- geschafft worden sind, sind diese vom AG ebenfalls zu kaufen, auch wenn sie sich am Lager des AN befinden. Gleiches gilt für die angebrachten und bevorrateten Embleme. Bis zur vollständigen Bezahlung bleiben Berufskleidung und Embleme Eigentum des AN. Der AG ist zum Ankauf nicht verpflichtet, sofern das Vertragsverhältnis aufgrund eines Verstoßes des AN gegen Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis vorzeitig beendet wird.

9.8. Der Zeitwert eines Berufskleidungsstückes errechnet sich aus dem Einrichtungspreis (Wiederbe- schaffungspreis zuzüglich Einrichtungskosten in Höhe von 30% des Wiederbeschaffungspreises), abzüglich 1/156 des Einrichtungspreises pro abgelaufene Einsatzwoche. Der Zeitwert beträgt mindes- tens 15 % des Einrichtungspreises. Der Zeitwert für die ggf. zu liefernden Schränke errechnet sich aus dem Wiederbeschaffungswert abzüglich 0,192% für jede Nutzungswoche, beträgt jedoch nicht weniger als 15% des Anschaffungswertes. Der Nachweis eines geringeren Zeitwertes bleibt dem AG vorbehalten.

9.9. Kann der AN die ursprünglich eingesetzten Artikel bzw. Artikel aus dieser Kollektion nicht mehr beschaf- fen, so ist er berechtigt, dem AG alternative Artikel von vergleichbarer Beschaffenheit zu liefern. Der AG ist verpflichtet, entsprechende Vertragsgegenstände durch den AN als vertragsgemäße Erfüllung anzunehmen, sofern die angebotenen Artikel zu dem vom AG benötigten Nutzungszweck geeignet sind.

10. Ergänzende Bedingungen zum Servicevertrag Matten, Waschraum und Wischbezüge

10.1. Die vereinbarten Wochenpauschalen sind das Entgelt für den vereinbarten Liefer- und Leistungsumfang je Kalenderwoche und sind vom AG fortlaufend zu entrichten. Ein Nachlass für Zeiten fehlender oder geringerer Belieferung aufgrund von Betriebsferien, Urlaub, Krankheit etc. ist bereits in den Preisen berücksichtigt.

10.2. Der AN stellt dem AG im vereinbarten Lieferturnus die Vertragsgegenstände zur Verfügung. Der AN liefert an den AG im Austausch gegen die gleiche Anzahl gebrauchter Vertragsgegenstände.
10.3. Wartung und/oder Reparaturen der Vertragsgegenstände dürfen ausschließlich durch den AN oder

deren Beauftragte erfolgen. Das Auswechseln der Handtuchrollen und Nachfüllen der Seifenspender ist Aufgabe des AG. Die Handtuchrollen dürfen nur einmal verwendet und ausschließlich durch den AN gewaschen werden.

10.4. Waschraumservice und Schmutzfangmattenservice gelten als jeweils eigenständige Verträge und sind getrennt voneinander kündbar.

10.5. Sollte sich herausstellen, dass ein höherer Bedarf des AG als der vertraglich festgelegte Leistungsumfang besteht, ist der AG verpflichtet, seinen höheren Bedarf ausschließlich bei dem AN abzudecken.

11. Ergänzende Bedingungen zum Servicevertrag Hotel- und Gastronomie Wäsche

11.1. In Rechnung gestellt wird das Entgelt für die tatsächlich angelieferten Vertragsgegenstände, mindestens jedoch der Mindestbetrag pro Woche.

11.2. Wurden bestimmte Artikel in einer Sonderanfertigung bestellt (siehe Eintrag im Vertragsformular), so verpflichtet sich der AG bei Beendigung des Vertrages, zum Kauf dieser für ihn beschafften Artikel zum Zeitwert. Der Zeitwert beträgt bei Beendigung des Servicevertrages innerhalb eines Jahres ab Abschluss des Vertrages 75% und bei späterer Beendigung 50% des aktuellen Nettowiederbeschaf- fungspreises. Der Nachweis eines niedrigeren Zeitwertes bleibt dem AG vorbehalten. Die Pflicht zum Ankauf entfällt bei berechtigter außerordentlicher Kündigung durch den AG.

11.3. Sollte sich herausstellen, dass ein höherer Bedarf des AG als der vertraglich festgelegte Leistungsumfang besteht, ist der AG verpflichtet, seinen höheren Bedarf ausschließlich bei dem AN abzudecken.
11.4. Unbenutzt zurückgegebene Wäsche muss aus hygienischen Gründen nochmals gewaschen werden.

Der AN erteilt jedoch trotzdem eine Gutschrift für die nicht benutzten Wäscheteile, wenn diese original verpackt an den AN zurückgegeben werden und ohne weitere Aufarbeitung verwendet werden können. In diesem Fall wird lediglich eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 25% des Netto-Gutschriftsbetrages in Abzug gebracht.

12. Ergänzende Bedingungen zum Servicevertrag Putztücher und Ölfangmatten

12.1. Der AN stellt dem AG für seinen Betrieb Textilien (Putztücher, Ölfangmatten, Zusatzartikel usw.) und/ oder Putztuch-Container, gemäß den im Vertrag festgelegten Mengen, zur Verfügung und holt diese im vereinbarten Tauschrhythmus ab. Zur Übergabe stellt der AN die notwendigen Transporthilfen zur Verfügung.

12.2. Die Textilien können Verschmutzungen mit Eigenschaften der Klasse 4.2 als auch 4.1 ADR aufweisen. Die Einstufung obliegt dem AG. Dieser hat den AN auf die Eigenschaften unaufgefordert hinzuweisen. Sofern dem AN kein anderweitiger Hinweis erteilt wird, geht dieser von Eigenschaften der Klasse 4.2 ADR aus.

12.3. Der AG hat die Textilien frei von Werkzeugen und Abfallgegenständen, sowie frei von Sauerstoff freisetzenden Stoffen und solchen Stoffen zu halten, die gemäß den jeweiligen EU-Richtlinien für Ge- fahrstoffe verboten sind (z.B. polychlorierte Biphenyle (PBC/PCT), Asbest oder krebserregende bzw. hochtoxische Substanzen). Der AG haftet für alle Schäden, die dem AN oder Dritten hierdurch oder durch in den Textilien verbliebenen Fremdteile/Fremdstoffe (z.B. Klebstoffe, Silikone, Harze usw.) entstehen.